Abschnitt B. Wichtige Hinweise

Liebe Freizeitteilnehmerin
und lieber Freizeitteilnehmer,

wir sind verpflichtet, unsere Freizeiten und Reisen auf der Grundlage der gültigen Gesetze anzubieten und durchzuführen. Für uns ist diese Verpflichtung kein Problem. Die Konsequenzen sind jedoch die nachstehenden „Wichtigen Hinweise“ und „Reisebedingungen“, ohne die es deshalb leider nicht geht, Sie über die beiderseitigen Rechte und Pflichten in Kenntnis zu setzen. Bitte lesen Sie deshalb die nachfolgenden Reisebedingungen und Hinweise aufmerksam durch. Soweit sie nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam einbezogen werden, werden diese Reisebedingungen Inhalt des mit Ihnen – nachstehend „TN“ (Teilnehmer/Teilnehmerin) genannt – und uns – nachstehend „RV“ (Reiseveranstalter) bzw. „Fl“ (Freizeitleiterin/Freizeitleiter) genannt – abzuschließenden Reisevertrages. Sie ergänzen insoweit die gesetzlichen Vorschriften der §§651 ff. BGB über den Pauschalreisevertrag und der Informationsverordnung für RV (RWO) und füllen diese Vorschriften aus.

Wichtige Hinweise

1. Reiseveranstalter (RV)

Reiseveranstalter ist die Evangelische Jugend Stuttgart, Fritz-Elsas-Straße 44, 70174 Stuttgart als rechtlich unselbstständige Einrichtung und Teil der öffentlich-rechtlichen, kirchlichen Körperschaft Evangelische Landeskirche in Württemberg.

2. Teilnehmer / Teilnehmerin (TN)

Unseren Freizeiten kann sich grundsätzlich jeder/jede anschließen, sofern für das jeweilige Programm keine Teilnahmebeschränkungen nach Alter, Geschlecht oder einer bestimmten Personengruppe angegeben sind. Für die Altersgrenze ist grundsätzlich der Freizeitbeginn maßgebend. Es wird erwartet, dass sich die TN in die Freizeitgemeinschaft einbringen und an den gemeinsamen Unternehmungen und am Programm teilnehmen.

3. Reihenfolge der Anmeldungen

Sofern in der Reiseausschreibung nicht anders vermerkt, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Bei einigen Maßnahmen, können vor einer Verlosung vom Veranstalter Sachkriterien als Grundlage für eine Vorauswahl herangezogen werden. Anmeldung erfolgt über unsere Homepage www.ejdv-anmeldung.de

4. Anmeldebestätigung / Rechnung / Zahlung

Bei kürzeren Wochenendaktionen sind die Teilnehmerbeiträge üblicherweise am ersten Veranstaltungstag bei der Anmeldung bar zu bezahlen.

In anderen Fällen erhalten Sie von uns eine Rechnung, sofern bei der gewünschten Freizeit noch Plätze frei sind, die gleichzeitig auch die Anmeldebestätigung ist. Spätestens vier Wochen vor Beginn der Freizeit werden wir Ihnen nähere Informationen zusenden. Die Zahlung des Reisepreises ist fällig, wie in Ziffer 3 unserer Reisebedingungen festgelegt.

5. Umfang der Leistungen

Im Preis inbegriffen sind – sofern nichts anderes angegeben ist – die Kosten für Fahrt, Unterkunft, Verpflegung (drei Mahlzeiten) und Kurtaxe. Die Unterbringung erfolgt, wenn nicht anders ausgeschrieben, in Zwei- oder Mehrbettzimmern. Die RV, bzw. die von ihnen eingesetzten Fl, vermitteln bei unseren Freizeiten vor Ort verschiedene Zusatzangebote (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Skipässe usw.). Diese Zusatzleistungen werden, soweit sie nicht Bestandteil des gebuchten und bestätigten Reiseangebots der RV sind, von den RV bzw. von deren Fl lediglich als Fremdleistung vermittelt.

Reiserücktrittskostenversicherung

Bitte beachten Sie, dass in unseren Teilnehmerpreisen keine Reiserücktrittskostenversicherung eingeschlossen ist. Wir müssen im Falle Ihres Rücktritts, zu dem Sie vor Reisebeginn jederzeit berechtigt sind, Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 4 unserer Reisebedingungen erheben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass für alle Fragen betreffend der Reiserücktrittskostenversicherung die von Ihnen beauftragte Versicherungsgesellschaft die Ansprechpartnerin ist.

Überprüfen Sie insbesondere auch ihren Krankenversicherungsschutz für das betreffende Reiseland. Der Abschluss einer Auslandkrankenversicherung sollte daher in jedem Fall erwogen werden.

7. Fahrt

Die Reisen führen wir – wenn nichts anderes vermerkt ist – jeweils ab Stuttgart durch. Wird bei Freizeiten, die mit gemeinsamer Fahrt ausgeschrieben sind, auf die Inanspruchnahme der Fahrt als Leistung verzichtet, kann der Freizeitpreis nicht ermäßigt werden.

8. Reiseausweise

Für unsere Freizeiten, die ins Ausland führen, ist grundsätzlich ein gültiger Reisepass oder Personalausweis für den Grenzübertritt erforderlich. Reisedokumente müssen ab Ende der Reise noch für mindestens 6 Monate gültig sein.

9. Zuschüsse
1. Landesjugendplan

Ein Zuschuss von 7,50 € nach dem Landesjugendplan ist möglich für alle Kinder und Jugendlichen zwischen 6 und 18 Jahren aus finanziell schlechter gestellten Familien, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Ein Antragsformular kann bei uns angefordert werden. Dieser Zuschuss gilt nur für die Freizeiten in Europa, die mindestens 5 Tage dauern. Der Antrag muss vor Beginn der Freizeit bei uns gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf diesen Zuschuss besteht nicht. Die Abwicklung erfolgt als freiwillige Service-Leistung durch die Evangelische Jugend Stuttgart.

2. Bonuscard und Familiencard der Stadt Stuttgart

Hinweis: Genaue Auskünfte darüber, ob Ihnen eine Bonuscard ausgestellt werden kann, erhalten Sie bei der Stadt Stuttgart

Inhaber der Familiencard können einen Teil des Freizeitbetrages mit ihrer Familiencard bezahlen

Weitere Zuschüsse
  1. Durch den Sozialfonds der Evangelischen Jugend Stuttgart kann ungeachtet der unter 1 und 2a genannten Zuschüsse der Freizeitpreis für besonders bedürftige Kinder und Jugendliche zusätzlich gesenkt werden. Bitte nehmen Sie ggf. mit uns Kontakt auf.
  2. Werden mehrere Kinder/Jugendliche einer Familie zu unseren Freizeiten angemeldet, so gibt es für jede weitere Anmeldung 5 % Ermäßigung auf den Freizeitpreis. Grundlage der Ermäßigung ist bei verschiedenen Freizeiten der jeweils niedrigste Freizeitpreis. Nicht anwendbar ist diese Regelung bei unseren Reisen mit Staffelpreisen (z. B. Familienfreizeiten).

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Referate "Freizeiten" und "Verwaltung/Finanzen" zur Verfügung. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Homepage www.ejus-online.de..

Unterstützt durch das Ministerium für Arbeit und Soziales aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg.

10. Reisepreissicherung

Reiseveranstalter sind gesetzlich verpflichtet, den Reisepreis des Kunden durch einen sogenannten Sicherungsschein abzusichern. Durch den RV erfolgt deshalb die Reisepreisabsicherung. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind RV, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

Die Evangelische Landeskirche in Württemberg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Evangelische Jugend Stuttgart wiederum ist eine Untergliederung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg. Das Evangelische Jugendwerk in Württemberg ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Somit gilt die Befreiung von der gesetzlichen Verpflichtung auch für die Evangelische Jugend Stuttgart.

Reisebedingungen

1. Anmeldung / Vertragsschluss

1.1. Mit der Anmeldung, die ausschließlich schriftlich erfolgen kann, bietet der TN (soweit dieser minderjährig ist, durch seine gesetzlichen Vertreter und diese selbst neben dem Minderjährigen), dem RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und aller darin und im Reiseprospekt enthaltenen Hinweise verbindlich an. Bei Minderjährigen ist das Anmeldeformular vom Minderjährigen und dem / den beiden Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.

1.2. Der Reisevertrag mit dem TN - und bei Minderjährigen mit seinen gesetzlichen Vertretern – kommt durch die schriftliche Anmeldebestätigung des RV an den TN und seine gesetzlichen Vertreter zustande.

1.3. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der RV unverzüglich den Eingang der Buchungen. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Teilnahmebestätigung dar und begründet keinen Anspruch auf Zustandekommen des Reisevertrages.

2. Leistungen

2.1. Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung im Internet und nach Maßgabe sämtlicher erhaltenen Hinweise und Erläuterungen, insbesondere in den „Wichtigen Hinweisen“ im Prospekt, sowie eventueller ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen Freizeitmaßnahmen, die den TN zur Verfügung gestellt wurden.

2.2. Ergänzende oder ändernde Vereinbarungen zu den im Freizeitprospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem RV. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.

2.3. Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften), Reisevermittler und Freizeitleiterinnen bzw. Freizeitleiter sind vom RV nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung des RV oder die Teilnahmebestätigung hinausgehen oder die im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

2.4. Orts-, Hotel- oder Hausprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht vom RV herausgegeben werden, sind ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung für den RV nicht verbindlich.

3. Zahlung

3.1. Soweit der Reiseveranstalter (Siehe hierzu insbesondere Ziffer 10. der "Wichtigen Hinweise") der Pflicht zur Durchführung der so genannten Kundengeldabsicherung gem. § 651 k BGB und damit der Pflicht zur Übergabe eines so genannten Sicherungsscheines unterliegt und keine der nachfolgend beschriebenen Ausnahmen von der Absicherungspflicht vorliegen, sind die nachfolgend festgelegten Zahlungen erst dann zu leisten, wenn ein Sicherungsschein übergeben ist.

3.2. Nach Abschluss des Reisevertrages (Zugang der Teilnahmebestätigung) ist der Gesamtbetrag (soweit eine Pflicht zu Kundengeldabsicherung besteht, soweit der Sicherungsschein übergeben ist) bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn zu bezahlen, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.4 genannten Gründen abgesagt werden kann.

3.3. Vertragsabschlüsse innerhalb von 4 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den TN zur sofortigen Zahlung des Teilnehmerbeitrages gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne des §651 k BGB, soweit ein solcher zu übergeben ist.

3.4. Soweit der RV zur Erbringung der Reiseleistung bereit und in der Lage ist, und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des TN gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des TN auf Inanspruchnahme der Reiseleistung und keine Leistungsverpflichtung des Veranstalters.

3.5. Leistet der TN die vereinbarten Zahlungen trotz Mahnung und Fristsetzung des RV nicht fristgemäß innerhalb der vereinbarten Fristen, so kann der RV vom Reisevertrag zurücktreten und den TN mit Rücktrittskosten nach Ziffer 4. belasten.

4. Rücktritt der / des TN

4.1. Der TN kann bis zum Reisebeginn durch Erklärung gegenüber dem RV jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Diese Rücktrittserklärung soll schriftlich erfolgen. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV.

4.2. In jedem Fall des Rücktritts durch den TN steht dem RV unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung zu:

Eigenanreise
Bis 45 Tage vor Reiseantritt 15% (max. 50.- €)
vom 44.-35 Tag vor Reiseantritt 50%
ab dem 34. Tag vor Reiseantritt 80%

Bus- und Bahnreisen
Bis 95 Tage vor Reiseantritt 3 %
vom 94.-45. Tag vor Reiseantritt 6 %
vom 44.-22. Tag vor Reiseantritt 30 %
vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50 %
vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab 6 Tage vor Reiseantritt 90 %
jeweils pro TN. Berechnungsgrundlage ist der dem TN in Rechnung gestellte Gesamtpreis.

4.3. Dem TN ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

4.4. Der RV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der RV nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht der RV einen solchen Anspruch geltend, so ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen

4.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche Recht des TN gem. § 651 b BGB, einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.

4.6. Bei Wochenendaktionen oder eintägigen Aktionen werden in der Regel bis 2 Tage vor Reiseantritt keine Entschädigungen verlangt.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom RV zu vertretenden, Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung. Der RV bezahlt an den TN jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurückerstattet worden sind.

6. Obliegenheiten des TN, Ausschlussfrist, Kündigung durch den TN

6.1. Der TN ist zur Beachtung der Hinweise, die ihm vom RV in Form der Informationsbriefe vor Reiseantritt zugehen, verpflichtet.

6.2. Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§§651d Abs. 2 BGB) hat der TN bei Reisen mit dem RV dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort dem /der vom RV eingesetzten Freizeitleiterin/Freizeitleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.

6.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren, Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV oder seine Beauftragten (Freizeitleitern/Freizeitleiter, örtliche Agentur) eine ihnen vom TN bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, oder vom RV oder seinen Beauftragten verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird.

6.4. Leistungsträger, örtliche Agenturen, Freizeitleiter / -innen und sonstige Beauftragte des RV sind von diesem nicht bevollmächtigt, Reisemängel oder Zahlungsansprüche namens des RV anzuerkennen.

6.5. Die gesetzliche Obliegenheit des TN nach § 651 g Abs.1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit dem RV abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert:

  1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der TN ausschließlich nach Reiseende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem RV geltend zu machen.
  2. Die Geltendmachung kann fristwahrend und nur gegenüber dem RV unter dessen Anschrift (siehe unten) erfolgen.
  3. Die Ausschlussfrist gilt nicht für deliktische Ansprüche und für Ansprüche aus Körperschäden des TN.

7. Rücktritt und Kündigung durch den RV

7.1. Der RV kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung des RV oder der von ihm eingesetzten Freizeitleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des RV oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leitung verstößt. Die Freizeitleiterin/ der Freizeitleiter ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom RV bevollmächtigt und berechtigt.

7.2 Bei Minderjährigen ist er, nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, berechtigt, die vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen den Reisevertrag zu kündigen. Der RV wird, soweit dies unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vertraglich vereinbarten Beförderung möglich ist (demnach z. B. nicht bei Busreisen mit gemeinsamer An- und Abreise), die vertraglich vorgesehene Rückbeförderung erbringen. Ist dies nicht möglich oder entstehen im Rahmen der vertraglichen Rückbeförderung Mehrkosten, gehen diese zu Lasten des TN bzw. seiner gesetzlichen Vertreter.

7.3 Im Falle der Kündigung behält der RV den vollen Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

7.4. Der RV kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindesteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:

  1. Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Teilnahmebestätigung anzugeben oder es ist dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung Bezug zu nehmen.
  2. Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindesteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
  3. Ein Rücktritt des RV später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
  4. Der TN kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des RV über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.

8. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

8.1 Der RV wird im Freizeitprospekt Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des TN und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

8.2 Der TN ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der RV nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

8.3 Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der TN ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV eigene Pflichten verletzt hat.

9. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen bei Flugreisen

9.1 Der RV informiert den TN entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

9.2 Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist der RV verpflichtet, dem TN die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der RV weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird er den TN informieren.

9.3 Wechselt die dem TN als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird der RV den TN unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

9.4 Die Mitteilung über die ausführenden Fluggesellschaften im Rahmen der Informationspflicht des RV begründet keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der/den genannten Fluggesellschaft(en), soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht des RV ergibt. Soweit dies demnach vertraglich in zulässiger Weise vereinbart ist, bleibt dem RV ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.

9.5 Durch die vorstehenden Bestimmungen und die Unterrichtungen des RV über einen Wechsel einer Fluggesellschaft bleiben die Ansprüche des TN nach der in Abs. (1) bezeichneten Verordnung, aus sonstigen anwendbaren EG-Verordnungen sowie sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte unberührt.

9.6 Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte Liste der Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedsstaaten untersagt ist, ist auf der Internet-Seite des RV abrufbar und in den Geschäftsräumen des RV einzusehen.

10. Haftung

10.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) der RV für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und in Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet werden, so dass sie für den TN erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RV sind. Der RV haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des TN vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderung während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden sind.

11. Verjährung, Datenschutz

11.1 Ansprüche des TN nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen.

11.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

11.3 Die Verjährung nach Ziffer 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.

11.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11.5. Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Personaldaten des TN werden mittels EDV erfasst und nur vom RV verwendet und nicht weitergegeben.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem RV und dem TN findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

12.2. Soweit bei Klagen des TN gegen den RV im Ausland für die Haftung des RV dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des TN ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

12.3. Der TN kann den RV nur an dessen Sitz verklagen.

12.4. Für Klagen des RV gegen den TN ist der Wohnsitz des TN maßgebend. Für Klagen gegen TN, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart.

12.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem TN und dem RV anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des TN ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der TN angehört, für den TN günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart 2000-2005

Reiseveranstalter ist:
Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes ist die Evangelische Jugend Stuttgart, welche zum Evangelischen Jugendwerk in Württemberg gehört und dadurch eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die Evangelische Jugend Stuttgart wird vertreten durch die Vorsitzenden, bzw. den Vorsitzenden und ist erreichbar über die unten stehende Korrespondenzadresse.

Ihre Korrespondenz richten Sie bitte an:

Evangelisches Jugendwerk Vaihingen
Ackermannstr. 39
70563 Stuttgart
(0711) 735 13 94
(0711) 133 57 16
mail@jugendwerk-vaihingen.de

Oder an unsere Geschäftsstelle:

Evangelische Jugend Stuttgart
Freizeitenreferat
Wilhelmstraße 10
70372 Stuttgart
Tel. : 0711/520891-6
Fax : 0711/520891-77